Der Staat verliert jedes Jahr Millionenbeträge durch säumige Kraftfahrzeugsteuerpflichtige. Dieses Geld geht unmittelbar dem Staat und damit seinen Bürgerinnen und Bürgern verloren. Die Vollstreckung der ausstehenden Kraftfahrzeugsteuern bei den säumigen Schuldnern ist sehr aufwändig und verursacht weitere beträchtliche Verwaltungskosten. Um die Einnahme der Kraftfahrzeugsteuer Zukunft zu erleichtern, wird im Land Hessen seit dem 01.01.2005 die Zulassung eines Kraftfahrzeuges von den nachfolgenden Voraussetzungen abhängig gemacht.
- Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss in der Zulassungsbehörde eine Ermächtigung zum Einzug von Kraftfahrzeugsteuer von einem auf sie oder ihn lautenden Konto bei einem Geldinstitut erteilen. Die Ermächtigung kann auch für das Konto eines Dritten erteilt werden (Ehegatte, Eltern, Leasinggesellschaft etc.), wenn dieser hierzu seine Einwilligung durch Unterschrift erklärt. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind nur in besonderen Härtefällen oder bei unbefristeten Steuerbefreiungen möglich.
- Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter darf dem Staat weder Kraftfahrzeugsteuer noch auf dem Kraftfahrzeugsteuerrückstand beruhende steuerliche Nebenleistungen nach § 276 Abs. 4 der Abgabenordnung (Säumniszuschläge, Zinsen) schulden. Die Rückstandsprüfung wird in die Zulassungsprogramme integriert, so dass sie vollautomatisch erfolgt.
- Sind für die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter Rückstände festgestellt worden, muss zunächst die rückständige Kraftfahrzeugsteuer an die Finanzverwaltung entrichtet werden. Über die Höhe der Steuerrückstände kann die Zulassungsbehörde Auskunft erteilen. Für eine unverzügliche Zulassung kann der Zahlungsnachweis nur mit einem Bareinzahlungsbeleg (im Original) oder einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes geführt werden. Die Vorlage eines lediglich quittierten Überweisungsträgers ist hingegen nicht ausreichend. Die Bareinzahlung ist bei einem Kreditinstitut nach Wahl auf das rückseitig angeführte Konto des zuständigen Finanzamts vorzunehmen. Die Zulassung kann bei Überweisung erst dann erfolgen, wenn diese auf dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben ist und dies der Zulassungsbehörde belegt wird. Zur Vermeidung zeitlicher Verzögerungen bei der Gutschrift der überwiesenen Beträge sind unbedingt die entsprechenden Kraftfahrzeugsteuernummern auf dem Zahlungsbelegen anzugeben.
Die Einführung dieser Maßnahmen ist in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und b, Nr. 2 der Ermächtigungsnorm sowie Abs. 1a des KraftStG 2002 geregelt.
Bei einer Zulassung durch Bevollmächtigte ist folgendes zu beachten:
Der zulassende Dritte muss eine vom Kfz-Halter selbst unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsbehörde vorlegen. Gleichzeitig ist eine Einverständniserklärung des Kfz-Halters vorzulegen, nach der dem Dritten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen. Dafür steht der Vordruck Vollmacht zur Verfügung, der in allen hessischen Finanzämtern und Zulassungsbehörden ausliegt und über die Internetseiten des Hessischen Ministeriums der Finanzen und des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung aufgerufen werden kann.
Wird ein Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuervergünstigung gestellt,
sind die Voraussetzungen für die Befreiung oder Vergünstigung durch z.B. Vorlage des Schwerbehindertenausweises in den Zulassungsbehörden glaubhaft zu machen. Bei einem Antrag auf Steuerermäßigung bleibt die Pflicht zur Erteilung der Einzugsermächtigung allerdings ebenso bestehen wie in den Fällen einer zeitlich befristeten Steuerbefreiung.
Kann die Steuer auch in Raten gezahlt werden?
Grundsätzlich ist die Steuer für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten. Wenn die Jahressteuer mehr als 500 Euro beträgt, darf sie auch halbjährlich entrichtet werden (zzgl. 3% Aufgeld). Wenn die Jahressteuer mehr als 1.000 Euro beträgt, darf sie auch vierteljährlich entrichtet werden (zzgl. 6% Aufgeld).
Der Antrag auf eine unterjährige Zahlungsweise kann bereits im Rahmen der Zulassung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde gestellt werden! Ein Wechsel des Entrichtungszeitraums ist nur zulässig, wenn die Änderung vor oder spätestens mit der Fälligkeit der neu zu entrichtenden Steuer schriftlich angezeigt wird.
Konten der Finanzverwaltung zur Begleichung von Kraftfahrzeugsteuerrückständen
(bei der Überweisung der Rückstände bitte die entsprechende Kraftfahrzeugsteuernummer angeben)
| Finanzamt |
FA-Nummern |
Bankverbindung Landesbank Hessen-Thüringen Bankleitzahl 500 500 00 Kontonummer |
| Alsfeld-Lauterbach |
01, 29 |
1 000 108 |
| Bad Homburg v. d. H. |
03 |
1 000 124 |
| Bensheim |
05 |
1 000 140 |
| Darmstadt |
07 |
1 000 165 |
| Dieburg |
08 |
1 000 173 |
| Dillenburg |
09 |
1 000 181 |
| Eschwege-Witzenhausen |
10, 41 |
1 000 199 |
| Frankfurt am Main IV |
14 |
1 000 231 |
| Friedberg |
16 |
1 000 256 |
| Fulda |
18 |
1 000 272 |
| Gelnhausen |
19 |
1 000 280 |
| Gießen |
20 |
1 000 298 |
| Groß-Gerau |
21 |
1 000 306 |
| Hanau |
22 |
1 000 314 |
| Hersfeld-Rotenburg |
02, 36 |
1 000 116 |
| Hofheim |
46 |
1 000 215 |
| Kassel II-Hofgeismar |
26, 23 |
1 000 355 |
| Korbach-Frankenberg |
27, 11 |
1 000 363 |
| Langen |
28 |
1 000 371 |
| Limburg-Weilburg |
30, 38 |
1 000 397 |
| Marburg-Biedenkopf |
31, 06 |
1 000 405 |
| Michelstadt |
33 |
1 000 421 |
| Nidda |
34 |
1 000 439 |
| Offenbach I |
35 |
1 000 447 |
| Rheingau-Taunus |
04, 37 |
1 000 132 |
| Schwalm-Eder |
24, 32, 42 |
1 000 330 |
| Wetzlar |
39 |
1 000 488 |
| Wiesbaden II |
43 |
1 000 223 |
Zulassung durch Bevollmächtigte
Ab dem 01.01.2005 wird im Land Hessen ein Fahrzeug grundsätzlich nur noch unter den folgenden Voraussetzungen zugelassen:
- Der Kfz-Halter erteilt eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer. Diese Neuerung gilt bereits seit dem 01.01.2004 in allen hessischen Zulassungsbehörden.
- Darüber hinaus wird ein Fahrzeug nur noch dann zugelassen, wenn der Kfz-Halter bei den hessischen Finanzämtern keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (z.B. Säumniszuschläge) hat.
Für Sie als bevollmächtigte Person bedeutet das:
- Die Zulassung des Fahrzeuges erfolgt erst dann, wenn Sie auch eine entsprechende Einzugsermächtigung des Kfz-Halters vorgelegt haben.
- Des weiteren müssen Sie in den Zulassungsbehörden nachweisen, dass der Kfz-Halter sein Einverständnis erteilt hat, Ihnen seine kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse (insbe-sondere bestehende Kraftfahrzeugsteuerrückstände) bekannt zu geben. Es muss daher entweder der Vordruck Vollmacht oder ein inhaltsgleiches Dokument verwendet wer-den. Diesen Vordruck finden Sie in allen hessischen Finanzämtern und Zulassungsbehörden sowie auf den Internetseiten des Hessischen Ministeriums der Finanzen und des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung.
Beachten Sie bitte folgende Hinweise:
- Bitte legen Sie bei der Zulassung neben den übrigen notwendigen Unterlagen eine Vollmacht des Kfz-Halters vor. Wird die Einzugsermächtigung für das Konto eines Dritten erteilt, ist auch die Unterschrift des Kontoinhabers erforderlich.
- Das für die Einzugsermächtigung angegebene Konto muss die erforderliche Deckung aufweisen, weil sonst für das kontoführende Geldinstitut keine Verpflichtung zur Einlösung besteht.
- Wenn das Fahrzeug abgemeldet wird, erlischt automatisch die erteilte Lastschrifteinzugsermächtigung. Bei Anmeldung eines anderen Fahrzeuges muss erneut eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt werden, ebenso bei Änderung der Bankver-bindung.
- Die Daten zur Bankverbindung werden im automatisierten Verfahren gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe an Stellen außerhalb der Steuerverwaltung erfolgt nur an Geldinstitute im Rahmen des Lastschrifteinzugsverfahrens und bei etwaigen Erstattungen.
Weiterführende Informationen:
Berechnung und Höhe der Kraftfahrzeugsteuer im Jahre 2005 ff
Die Oberfinanzdirektion Hannover stellt auf ihrer Homepage eine unverbindliche Online-Berechnung der KFZ-Steuer für Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge zur Verfügung.